Wir freuen uns darauf, Ihre Holzträume zu verwirklichen.
Zimmerei Timo:
Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Entdecken Sie unsere Dienstleistungen, die Ihre Wohnträume in die Realität umsetzen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Timo Kluge, Goldmarkstraße 53, 80937 München
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer, Herr Timo Kluge
- nachfolgend Auftragnehmer oder AN genannt –
- Vertragsgrundlage
Die nachstehenden Bedingungen bilden die vertragliche Grundlage für Aufträge, die wir als Auftragnehmer annehmen. Diese Bedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit privaten (§13 BGB) und gewerblichen Kunden. Sie gelten nicht für Aufträge, die nach der VOB/A vergeben werden.
- Angebot – Preise
Für die Annahme und Ausführung von Aufträgen wird folgendes als verbindlich vereinbart
2.1 der Kostenvoranschlag, das Leistungsverzeichnis und diese Leistungsgrundlagen
2.2 die einschlägigen, anerkannten Regeln der Bautechnik, wie sie in den technischen Regeln des deutschen Dachdeckerhandwerks einschließlich der Flachdachrichtlinien und -anweisungen niedergelegt sind, und
2.3 die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B und Teil C, Kostenvoranschläge, Preise usw.
2.4 Texte und Zeichnungen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne dessen Zustimmung nicht anderweitig verwendet werden.
2.5 Der Auftragnehmer ist an den Kostenvoranschlag für die Dauer von 4 Wochen gebunden. Erfolgt innerhalb dieser Frist (Vertragsabschluss) eine verbindliche Bestellung, so gelten die im Kostenvoranschlag oder im Leistungsverzeichnis genannten Einheitspreise für die Dauer von zwei Monaten. Danach anfallende zusätzliche Lohn- und Materialkosten sowie ein angemessener Gemeinkostenzuschlag werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt auch dann, wenn die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt als vier Monate nach Vertragsabschluß geplant ist. Bei Metallen (Kupfer etc.) gilt die DEL-Notierung am Tag der Lieferung.
2.6 Für Mengen und Maße ist das örtliche Aufmaß maßgebend.
2.7 Zusätzliche, im Kostenvoranschlag oder im Leistungsverzeichnis nicht enthaltene Arbeiten, die vom Auftraggeber gewünscht werden oder den Umständen nach erforderlich sind, werden gesondert in Rechnung gestellt.
2.8 Ist der Auftraggeber mit den zur Bearbeitung vereinbarten Materialien nicht einverstanden und müssen diese zurückgenommen werden, gehen die Mehrkosten zu Lasten des Auftraggebers. Nicht marktgängige Sonderposten oder Sonderanfertigungen sind voll zu bezahlen, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.
2.9 Ein Kostenvoranschlag ist ein Dokument für eine noch zu erbringende Leistung. Dieser Kostenvoranschlag berechtigt daher nicht zum Vorsteuerabzug, sondern erst, nachdem die Leistung erbracht und die Rechnung ausgestellt wurde.
2.10. Die Weitergabe von Kostenvoranschlägen an Dritte ist (auch unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes) verboten und nur nach vorheriger Rücksprache mit dem Auftragnehmer zulässig.
3. Witterungsbedingungen / Ausführungsfristen / Ausfallkosten
3.1 Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist, wenn die Witterungsverhältnisse ungewöhnlich sind. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsverhältnissen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzusetzen.
3.2 Materiallieferungsschwierigkeiten, die nachweislich ohne Verschulden des Auftragnehmers eintreten, haben eine Unterbrechung der Vertragserfüllung zur Folge. Erforderliche neue Ausführungsfristen sind einvernehmlich zu vereinbaren.
3.3 Witterungsbedingte Einschränkungen der Arbeitsmöglichkeiten, die die Qualität der Arbeiten beeinträchtigen können, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten.
3.4 Zusätzliche Maßnahmen zur Fortsetzung oder Aufnahme der Arbeiten trotz witterungsbedingter Behinderungen sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
3.5 Baustellenbedingte Verzögerungen (z.B. verspätete Fertigstellung von Vorarbeiten) haben die Vereinbarung eines neuen Termins für den Ausführungsbeginn und der Ausführungsfristen zur Folge und berechtigen den Auftragnehmer ggf. zum Rücktritt vom Vertrag.
3.6 Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur für Verzögerungen, die er nachweislich zu vertreten hat. Der nachgewiesene, unmittelbare Schaden ist zu ersetzen.
3.7 Bei Reparaturarbeiten ist die Schadensursache so genau wie möglich anzugeben und zu dokumentieren, um eine ordnungsgemäße Reparatur zu gewährleisten. Gründe für den Schaden
3.8 Auf der zu bearbeitenden Fläche liegende Kabel (z.B. Antennenkabel), die nicht in Schutzrohren verlegt sind, müssen während der Ausführung der Arbeiten vor Ort entfernt werden. Der Auftraggeber haftet nicht für die Reparatur beschädigter Kabel oder für Schadenersatz, wenn er keine geeigneten Maßnahmen ergriffen hat und der Schaden unvermeidbar war.
3.9 Sollten festgestellte Mängel zu einem sofortigen Baustopp führen, der vom Auftraggeber/Auftraggeber erwirkt wird und unsere Leistungen ab dem Zeitpunkt des Baustopps sofort eingestellt werden müssen, steht es dem Auftragnehmer frei, für die ersten 3 Arbeitstage des Baustopps eine Entschädigung zu berechnen. Diese setzt sich aus der Anzahl der Fachkräfte, dem Stundenlohn und einem Normalarbeitstag von 8 Stunden zusammen und wird dem Kunden/Auftraggeber in Rechnung gestellt. Dies hat zur Folge, dass Folgeaufträge neu organisiert werden müssen, was ggf. eine Abstimmung mit den Auftraggebern des Folgeprojektes und mehreren Gewerken (z.B. Gerüstbauer, Lieferanten, Nachunternehmer) erfordert.
3.10 Wurde der Auftrag schriftlich erteilt und tritt der Auftraggeber kurzfristig vom Auftrag zurück, werden die entstandenen Kosten für die Besichtigungstermine vor Ort und die Erstellung des Kostenvoranschlags in Rechnung gestellt. Darüber hinaus steht es dem Auftragnehmer frei, den Ausfall des Auftrages bis zu einer Höhe von maximal 5 % des Gesamtauftragswertes zu kompensieren.
4. Vergütung
Gemäß § 632a BGB können Teilrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist sofort nach Erhalt der Rechnung fällig. Skontoabzüge müssen gesondert und ausdrücklich vereinbart werden.
5. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb derer Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erbracht, wofür er die Gewährleistung übernimmt. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an den Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände entstehen. Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgemäßem Gebrauch und/oder natürlichem Verschleiß beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist auftreten. Dies gilt insbesondere für alle elektrischen/mechanischen Antriebsteile von Oberlichtöffnungen, Dachfenstersystemen etc. Im Übrigen gilt die Verjährungsfrist nach § 634a BGB wie folgt:
– 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten (Arbeiten, die die Bausubstanz nicht beeinträchtigen)
– 5 Jahre für Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z.B. Grundsanierung) oder Arbeiten, die die Bausubstanz betreffen.
– Materialgarantien werden dem Kunden direkt vom Hersteller gewährt – es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Herstellers/Lieferanten.
6. Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber darf gegen Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen Vertragsverhältnissen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
7. Eigentumsvorbehalt
Erbringt der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen, so behält er sich das Eigentum an diesen bis zur vollständigen Bezahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Gebäude fest verbunden, so tritt der Auftraggeber die damit zusammenhängenden eigenen Forderungen (z.B. bei Weiterveräußerung des Gegenstandes) in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab.
8. Abnahme
Bei in sich abgeschlossenen Teilen der Leistung ist der Auftragnehmer zur Teilabnahme berechtigt. Im Übrigen richtet sich die Abnahme nach § 640 BGB. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten herbeigeführt werden.
8.1 Die Abnahme der fertiggestellten Arbeiten hat durch den Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung zu erfolgen. Der Aufforderung steht die Aushändigung einer Rechnung über die erbrachten Leistungen gleich. Vorhandene Mängel müssen vom Auftraggeber bei der Abnahme schriftlich gerügt werden. Erfolgt keine förmliche Abnahme, so gilt die Abnahme 12 Werktage nach Zugang der Fertigstellungsanzeige als erteilt.
8.2 Wird vor der Abnahme des Werkes mit Folgearbeiten begonnen, so gilt die Leistung ebenfalls als abgenommen.
8.3 Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Wird jedoch die Leistung vor der Abnahme infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer, vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Vergütung der bis dahin geleisteten Arbeiten und der sonstigen nach dem Angebot entstandenen Kosten.
Der Auftraggeber trägt die Gefahr auch dann vor Abnahme der Leistung, wenn er mit der Abnahme in Verzug gerät oder die Arbeiten aus Gründen unterbrochen werden, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und wenn er die bis dahin erbrachten Leistungen ausdrücklich in seine Obhut übergibt.
9. Leistungsermittlung, Aufmass und Abrechnung
Im Falle eines Pauschalvertrages erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen. Wurde ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage einer Leistungsfeststellung durch Aufmaß. Die Leistung wird nach den Maßen der fertigen Fläche berechnet. Zur Abgeltung des nicht abgerechneten Bearbeitungsaufwandes bei der Bearbeitung von unbehandelten Teilflächen (sog. Aussparungen), z.B. Fenster- und Türöffnungen, Lüftungsöffnungen, werden diese Flächen bis zu einer einheitlichen Größe von 2,5 Quadratmetern aufgemessen. Unterbrechungen bis zu einer Länge von 1 m bleiben unberücksichtigt.
10. Lüftungskonzept bei der Modernisierung von Gebäuden
Wird nach den Richtlinien der Energieeinsparverordnung (EnEV) gearbeitet, muss ein Lüftungskonzept für das Gebäude nach DIN 1646-6 erstellt werden.
11. Mitbenutzungen an der Baustelle
Der Auftragnehmer ist berechtigt, vorhandene Gerüste und Lagerflächen kostenlos zu nutzen sowie Wasser und Strom zu beziehen. Für nicht vermeidbare Verunreinigungen bei bituminösen Arbeiten wird keine Haftung übernommen.
12. Sorgfaltspflicht Auftraggeber
Für die Durchführung der Arbeiten hat der Auftraggeber seiner Sorgfaltspflicht nachzukommen, indem er sein Grundstück zugänglich macht und alle Vorkehrungen ordnungsgemäß trifft, damit bei der Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens keine Gefahren oder Schäden entstehen können (z.B. Bereitstellung von Gerüsten, Kran für Materialanlieferung usw.), das Grundstück, das Objekt, Terrassen und Nachbargrundstücke und -objekte, sowie die Gewerke ihre Arbeiten uneingeschränkt ausführen können. Für Schäden, die durch unsachgemäße Vorbereitung und unzureichende Absicherung entstehen, haftet der Auftraggeber.
13. Sonstiges
Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Eine etwaige Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Ausführungsbedingungen berührt die Wirksamkeit aller übrigen Teile nicht. Der Verzug bleibt also im Übrigen wirksam. Diese Leistungsbedingungen gelten in der vorstehenden Fassung für alle mit diesem Bauvertrag verbundenen Leistungen, auch für solche, die zusätzlich vereinbart werden. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
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